Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Geltung
Für unsere Bestellungen sind – sofern umseitig nichts anderes festgelegt ist – nur nachstehende Bedingungen verbindlich; dies gilt auch dann, wenn anderslaufende Bedingungen eines Lieferanten unwidersprochen bleiben. Anderslaufende Bedingungen eines Lieferanten gelten von uns nur dann als anerkannt, wenn sie vor Einlangen der Auftragsbestätigung von uns schriftlich akzeptiert wurden.
2 Bestellungen
Bestellungen erfolgen in der Regel schriftlich. Ab der zweiten Bestellung gelten jedoch auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt.
3 Bestätigungen
Bestellungen sind mit der von uns angeschlossenen Auftragsbestätigung zu bestätigen, welche innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum bei uns firmenmäßig gefertigt rückgelangt zu sein hat, andernfalls der Lieferant unseren Auftrag zu unseren Bedingungen konkludent annimmt.
4 Qualität
Waren, unter denen in diesen Einkaufsbedingungen sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen eines Lieferanten verstanden werden, müssen den in der Bestellung angegebenen Qualitätsbedingungen genau entsprechen. Angeführte Normen (z.B. DIN, ÖNORM, Werknormen) und Zeichnungen beziehen sich auf die jeweils zuletzt herausgegebene und zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Ausgabe, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Soferne und insoweit in unserer Bestellung keine besonderen Qualitätsbedingungen enthalten sind, müssen die gelieferten Waren zumindest die handelsübliche Qualität aufweisen und dem jeweiligen Fall anwendbaren Sicherheitsbestimmungen (z.B Gesetzen, Verordnungen, Normen) entsprechen.
Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
5 Erfüllungsort, Preise und Verpackung
Erfüllungsort ist unsere Geschäftsadresse, wenn nicht in der Bestellung etwas bestimmt oder mit uns sonst wie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bis zu Übernahme durch uns am Erfüllungsort trägt der Lieferant die Gefahren und Kosten, insbesondere auch die Prämien für eine von ihnen abzuschließende angemessene Transportversicherung, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Soferne nicht umseitig anders angeführt, verstehen sich die Preise verpackt, frei geliefert Bestimmungsort, entladen und sind Fixpreise. Die Lieferung hat sachgemäß zu werden. Aus einer Nichtbeachtung der Anweisungen entstehende Schäden trägt der Lieferant.
Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
6 Rechung und Lieferscheine
Auf jeder Rechnung und auf jedem Lieferschein ist unsere Bestellnummer anzuführen.
Rechnungen haben darüber hinaus genau spezifizierte Angaben über Auftragsnummer, Auftragsdatum und gelieferte Ware (Bezeichnung der Art und Menge) zu enthalten und den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen, widrigenfalls die Fälligkeit des Rechnungsbetrages gehemmt ist. Rechnungen sind bei Inlandslieferungen in dreifacher, bei Auslandslieferung in siebenfacher Ausfertigung an uns einzusenden. Bei Auslandslieferungen sind überdies der Ware ein Lieferschein und eine Rechnungskopie beizupacken.
7 Anliefertag, Lieferverzug, Pönale
Von uns vorgegebene und/oder vereinbarte Liefertermin oder Fertigstellungstermine sind Fixtermine und bedeuten, dass die Ware angegebenen Liefertag an der abgegebenen Lieferadresse verfügbar ist. Bei Lieferverzug sind wir daher unbeschadet allenfalls darüber hinausgehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, unabhängig vom Nachweis des Schaden oder eines Verschuldens einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von 0,5 % des Fakturenbetrages pro angefangener Woche, maximal jedoch 5 %, zu verlangen. Die Geltungsmachung darbüberhinausgehender Schäden, die uns aus einem verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Lieferanten entstehen, bleibt davon unberührt. Soweit kein Liefertermin genannt ist, gilt Lieferung innerhalb von 14 Taben ab Vertragsabschluß als vereinbart.
8 Sicherungsrechte
Wir gehen davon aus, dass and en gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Übergabe durch uns keine Sicherungsrechte welcher Art auch immer bestehen, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Übernahme zu verweigern und die unverzügliche Lieferung von unbelasteten Waren, sowie Schadensersatz zu verfangen.
9 Zahlung, Zessionsverbot und Gegensprüche
Falls nicht umseitig anders vereinbart, zahlen wir binnen 30 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 90 Tagen ohne Abzug durch Scheck oder Überweisung. Der Lauf der Zahlungsfristen beginnt mit Rechnungserhalt oder mit Erhalt mängelfreier Ware, jedoch nachdem, welches Datum später ist. Eine Zession von Rechnungsbeträgen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zulässig. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordungsmäßigkeit der Lieferung und mit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängel wegen Gewährleitung oder Schadenersatz.
Falls uns Ansprüche gegen den Lieferanten zustehen, sind wir zu Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes sowie zur Aufrechnung berechtigt. Dies gilt auch für Ansprüche unserer Konzerngesellschaften gegen den Lieferanten, die an uns abgetreten wurde.
10 Übernahme und Gewährleistung
Falls nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt frühestens mit dem Tag zu laufen, an welchem die Ware von uns endgültig übernommen wurde. Die entgültige Übername der Ware durch uns erfolgt erst nach Durchführung eine Überprüfung oder Qualitätskontrolle von und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Lieferung der Ware vorgenommen wurde. Zeigt sich bei dieser Untersuchung ein Mangel, sind wir berechtigt aufgrund des Teilergebnisses die ganze Lieferung als mangelhaft zu betrachten.
Bei verdeckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit der Entdeckung des Mangels zu laufen; zur Anbringung von Mängelrügen sind wir innerhalb von 3 Monaten nach Entdeckung des Mangels berechtigt.
Unsere Bestätigung auf dem Gegenschein und/oder unserer Empfangsquittung über die Warenannahme gelten immer nur mit Vorbehalt, d.h. die Ware gilt erst dann als übernommen, wenn nachträglich erwiesene Begutachtung keine Mengenabweichungen und/oder Mängel ergibt.
Im Haftungsfall sind wir ungeachtet sonstiger gesetzlicher Möglichkeiten berechtigt, selbst wenn die Mängel unwesentlich behebbar sind, nach unserer Wahl Wandlung, kostenloser Ersatzlieferung, kostenloser Beseitigung der Mängel oder einen angemessen Preisnachlass zu verlangen oder die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten beheben zu lassen. Sollte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt jedenfalls ein Zeitraum von längstens vier Wochen als angemessen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, erforderliche Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen ohne Nachfristsetzung in uns geeignet erscheine Weise auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Die Gewährleistung des Lieferanten für Lieferungen, bei welchen aufgetretene Mängel durch uns oder Dritte behoben werden, bleiben bestehen.
11 Rechte an Zeichnungen
Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Konstruktionsangaben, Berechnungen, Modelle und der gleich bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung – auch auszugsweise – weder weiterverwendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
12 Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt befreien uns von der Abnahmepflicht in dem Maße, wie sie die Benutzung oder Verarbeitung der bestellten Ware hindern, und berechtigen uns nach unserer Wahl auch, die abgeschlossene Vereinbarung für uns kostenfrei zu stornieren. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe und Verbote, Arbeitskonflikte, Energie- und Rohstoffmangel, Brandschaden, Überschwemmung, Verkehrsstörungen und ähnliche Fälle.
13 Produktionshaftung
Der Lieferant verpflichtet sich, uns alle Produktionsschäden hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte, worunter auch Teilprodukte zu verstehen sind, zu ersetzen, sowie uns hinsichtlich aller Produktionsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, und zwar sowohl was Personen als auch was Sachschäden betrifft.
Der Lieferant ist weiters verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Einbau, Anwendung, etc.) der von ihm gelieferten Produkte erforderlichen Unterlagen, Anleitungen, Zeichnungen und sonstiger Dokumentationen unaufgefordert und vollständig in deutscher Sprache mitzuliefern.
Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, die zur Entstehung von Produkthaftungsansprüche führen könnten, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu berichten und uns allen Aufwand und alle Schäden zu ersetzen, die wir allfälligen Rückholaktionen der fehlerhaften Produkte erlitten haben bzw. Dritten ersetzen müssten.
Sollte es in Produkthaftungsfällen zu Rechtsstreitigkeiten kommen, so wird der Lieferant sämtliche zweckdienliche Beweismittel rechtzeitig übergeben, uns nach besten Kräften unterstützen und uns die angemessenen Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten ersetzen.
14 Altmetalle, Metallabfälle und Metallrückstände
Für die Lieferung von Altmetallen, Metallabfällen und Metallrückständen gelten, soweit sie nicht diesen Einkaufsbedingungen widersprechen, sie dem Lieferantenbekannten Allgemeinen Lieferbedingungen für Altmetalle, Metallabfälle und Metallrückstände, herausgegeben vom Fachverband der Metallindustrie Österreichs, in der zuletzt gültigen Fassung.
15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für Streitigkeiten aus Verträgen, welchen diese Einkaufbedingungen zugrundeliegen, ist das sachlich zuständige Gericht in Bremen ausschließlich zuständig. Nach unserer Wahl könnten wir jedoch auch ein für den Lieferanten örtlich und sachlich zuständiges Gericht anrufen. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen für den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.